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Abmarkung

Die Abmarkung bezeichnet die rechtswirksame Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze mit Hilfe von dauerhaften Grenzzeichen in der Örtlichkeit.
Der Begriff Abmarkung ist nach dem § 919 BGB in Deutschland gültig.

Die Abmarkung ist öffentlich rechtlich in den einschlägigen Gesetzen geregelt. In Niedersachsen ist eine Abmarkung seit 2003 nicht mehr verpflichtend. In der Praxis wird jedoch in unserer Region in der Regel weiter abgemarkt, da bei einer Grenzfeststellung oder einer Zerlegung der Kostenunterschied marginal ist. Auch in Baugebieten wir in der Regel weiter abgemarkt, da auf diese Art und Weise alle Eigentümer gleich behandelt werden und diese Leistung, wenn sie im Zusammenhang erbracht wird, deutlich weniger Kosten verursacht, als die einzelne Abmarkung eines Grundstückes.

Die Abmarkung ist ebenfalls ein feststellender Verwaltungsakt. Das eingebrachte Grenzzeichen wird damit zur Abmarkung erklärt und dadurch mit öffentlich-rechtlichem Schutz versehen. Es dient bis zu seinem Verschwinden als wichtiges Beweismittel im Zivilrecht.

Das Zerstören oder Verändern eines Grenzzeichens wird in den meisten Staaten der Welt als Ordnungswidrigkeit und/oder als Straftat geahndet, wenn ein Vorsatz vorliegt.
Die Kosten richten sich wie bei den anderen hoheitlichen Tätigkeiten nach der jeweils gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen.

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