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Grenzfeststellungen

Bei der Grenzfeststellung (Grenzherstellung) wird der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf in die Örtlichkeit übertragen und mit  dem vermessungstechnischen Zahlenwerkes und eventuell vorhandener Koordinaten verglichen. Der ermittelte Grenzverlauf wird in die Örtlichkeit übertragen und mit vorhandenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen verglichen. Diese Sachverhaltsermittlung, welche Grundlage der Grenzfeststellung ist, wird Grenzermittlung genannt.

Nach erfolgter Grenzermittlung kann die Grenzfeststellung erfolgen. Dieser Begriff wird in den Bundesländern etwas unterschiedlich ausgelegt. In Niedersachsen ist es der Verwaltungsakt, der den Grenzverlauf festsetzt.

Das Anzeigen des genauen Grenzverlaufs ist besonders bei der Errichtung von Neubauten und Einfriedungen sowie im Straßenbau erforderlich um ein versehentliches Überbauen der Grenze zu vermeiden. Es kann nicht genug davor gewarnt werden an dieser Stelle zu sparen. Im Extremfall haben wir es bereits erlebt, das Gebäude teilweise wieder abgebrochen werden mussten, da keine ausreichenden Grenzabstände eingehalten wurden.

Auch ist es oft sinnvoller, wenn sich zwei Nachbarn über einen Grenzverlauf uneins sind, gemeinsam eine Grenzfeststellung zu beantragen, anstatt den gerichtlichen Weg zu gehen, an dessen Ende oft dasselbe in Form eines Gutachtens stattfindet.

Die Kosten richten sich wie bei den anderen hoheitlichen Tätigkeiten nach der jeweils gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen.

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