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Beglaubigung von Baulasten

Wenn Grundstücke eng bebaut sind, Zuwegungen und Leitungen gesichert werden müssen wird dies über Baulasten geregelt. Wir erstellen hierfür die notwendigen Pläne, bereiten die Verpflichtungserklärungen vor und beglaubigen diese amtlich. Danach veranlassen wir die Eintragung in das Baulastenverzeichnis.

Baulasten

Eine Baulast ist entsprechend des niedersächsischen Bauordnungsrechtes eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Über die Baulasten wird bei den Baubehörden ein Baulastenverzeichnis geführt. Daneben enthält das Liegenschaftskataster nachrichtlich Hinweise auf. Die Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet.

Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht, darf nicht genehmigt werden.

Wenn kein öffentliches oder privates Interesse an einer Baulast mehr interessiert, kann diese auch wieder gelöscht werden.

Eine Baulast hat eine öffentlich-rechtliche Natur, deshalb kann nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde unmittelbar Rechte aus ihr ableiten. Die Baulast ersetzt daher aus Sicht des begünstigten Grundstückseigentümers nicht die zivilrechtliche Sicherung, z. B. durch entsprechende Grunddienstbarkeiten. Unter Umständen ist es also sinnvoll bestimmte Rechte und Pflichten auch im Grundbuch absichern zu lassen.

Eine Baulast begründet häufig eine dienendes und ein herrschendes Flurstück, so dass sich Baulasten auch auf den Wert eines Grundstückes auswirken können. en bilden unter Umständen wertbeeinflussende Tatsachen.

Im Wesentlichen gibt es die Vereinigungsbaulast, die Abstandsflächenbaulast, die Erschließungsbaulast, die Stellplatzbaulast, die Anbaubaulast usw.

Baulasten können von uns beglaubigt werden. Ebenso erstellen wir die notwendigen Pläne.

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