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Teilungs- / Zerlegungsvermessung

Für den Verkauf eines Grundstücksteiles oder für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksteilen ist die Teilung eines Grundstücks notwendig. Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

Unter Teilungsvermessung wird die katastertechnische Zerlegung eines Flurstücks in zwei oder mehrere Flurstücke verstanden. Jedes Teilstück und auch das Reststück erhalten eine eigene Flurstücksnummer. Erst unter dieser Voraussetzung kann ein Grundstücksteil im Grundbuch abgeschrieben werden.

Bei der Teilungsvermessung werden soweit wie nötig die Grenzen des bisherigen Grundstückes vermessen und mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen. Darauf aufbauend werden nach den Vorgaben der Beteiligten die neuen Grundstücksgrenzen festgelegt.

Hierbei muss darauf geachtet werden, dass keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. In der Vergangenheit gab es zur Vermeidung baurechtswidriger Zustände sogenannte Teilungsgenehmigungen. Diese wurden jedoch ersatzlos gestrichen, so dass jetzt der Eigentümer oder der Bauherr für die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist. Wenn uns in dieser Hinsicht problematische Punkte auffallen, weisen wir darauf hin.

Ist die Teilungsvermessung ausgeführt, wird vor Ort das Ergebnis der Vermessung durch die Aufnahme eines amtlichen Grenzdokumentes abgeschlossen. Das Feststellen von Grenzen, wie auch das Setzen von Grenzmarken sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte, die von uns gesetzt werden. Zu dem Grenztermin werden alle betroffenen Grundstückseigentümer von uns eingeladen. Nicht anwesende, aber betroffene Grundstückseigentümer oder Nachbarn werden über das Ergebnis der Vermessung schriftlich benachrichtigt.

Nach erfolgter Teilungsvermessung und dem Grenztermin werden die Vermessungsschriften der zuständigen Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Dort wird eine Fortführungsmitteilung (Auflassungsschrift) erstellt, die von uns dem Notar zur Bestellung der Auflassung bzw. Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zugesendet wird.

Diese Vorgänge werden von uns veranlasst und verlaufen für unsere Auftraggeber fast unmerklich im Hintergrund.

Die Kosten richten sich wie bei den anderen hoheitlichen Tätigkeiten nach der jeweils gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen.

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